GRÜNDUNG EINES EINZELUNTERNEHMENS (EIN-PERSONEN-UNTERNEHMEN, EPU) IN ÖSTERREICH

Es gibt sogenannte „freie Gewerbe“, für die keine Qualifikationsnachweise notwendig sind, und „reglementierte Gewerbe“, die eine spezielle Qualifikation (z. B. Diplom, Nachweise, Arbeitszeugnisse) erfordern.

In Österreich gibt es das sogenannte „freie Gewerbe“, für dessen Anmeldung keinerlei Qualifikationsnachweise benötigt werden, und das „reglementierte Gewerbe“, bei dem zur Registrierung entsprechende Zeugnisse (z. B. Diplome, Arbeitszeugnisse) vorgelegt werden müssen.
Bevor Sie als Einzelunternehmer (EPU) starten, sollten Sie genau überlegen, welche Tätigkeit Sie ausüben möchten. Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat Online-Listen aller freien und reglementierten Gewerbe veröffentlicht, anhand derer Sie Ihren Geschäftszweig einordnen können – die Anmeldung mehrerer Gewerbearten ist möglich.
Wichtig: Als Einzelunternehmer haften Sie unbeschränkt mit Geschäfts- und Privatvermögen.

Anmeldung eines Einzelunternehmens
Die Registrierung des Einzelunternehmens erfolgt online über das GISA-Portal oder persönlich beim Magistrat oder in der Wirtschaftskammer (WKO).
Bei der Anmeldung müssen folgende Daten angegeben werden:

  • Firmenbezeichnung oder Vor-/Nachname
  • Betriebsstandort (z. B. Wohnsitzadresse)
  • Name, Adresse, Geburtsdatum und -ort, Staatsbürgerschaft, Sozialversicherungsnummer
    Benötigte Unterlagen (bei Online-Anmeldung scan/PDF):
  • Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis ODER Reisepass
  • Aufenthaltstitel
  • Bestätigung der Meldung
  • Bei Namensänderung Heiratsurkunde oder eine Namensänderungsbestätigung
    Behörden können zusätzliche Dokumente verlangen.

Nach der Anmeldung
Nach der Gründung eines EPU müssen das Finanzamt und die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) informiert werden. Die Pflichtversicherung erfolgt nach dem GSVG mit Beitragssätzen von 6,80 % für die Krankenversicherung, 18,50 % für die Pensionsversicherung und 1,53 % für die Selbständigenvorsorge; zusätzlich ist eine Unfallversicherung mit einem Fixbetrag von derzeit 12,07 € pro Monat zu entrichten. Neugründer profitieren in den ersten zwei Kalenderjahren von begünstigten, fixen Mindestbeiträgen, insbesondere in der Krankenversicherung, während die Pensionsversicherung nachbemessen werden kann.

Für Kleinunternehmer besteht bei einem Jahresumsatz bis 55.000 € und Einkünften bis 6.613,20 € (Werte 2025) die Möglichkeit, eine Ausnahme von der Kranken- und Pensionsversicherung zu beantragen. Wird diese Ausnahme gewährt, sind nur die Beiträge zur Unfallversicherung zu bezahlen; bei Überschreiten der Grenzen entfällt die Ausnahme rückwirkend und es kommt zu einer Nachverrechnung der Beiträge.

Buchhaltung / Rechnungslegung
Jeder Einzelunternehmer ist zur ordnungsgemäßen Dokumentation verpflichtet – alle Belege und Rechnungen zu Einnahmen/Ausgaben sind aufzubewahren. Die Buchhaltung kann selbstständig oder (empfehlenswert) über einen Steuerberater erfolgen.

  • Bis zu einem Jahresumsatz von 700.000 € kann ein Einzelunternehmen eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EÜR) führen. Eine freiwillige doppelte Buchführung ist jederzeit möglich.
  • Pflicht zur doppelten Buchführung: Umsatz über zwei aufeinanderfolgende Jahre über 700.000 €, oder mehr als 1.000.000 € in einem Jahr
    Erst ab dieser Schwelle (laut §189 UGB) besteht die Verpflichtung zur Eintragung im Firmenbuch.

Personal und Haftung
EPUs haften mit Geschäfts- und Privatvermögen unbeschränkt. Sie können Personal einstellen und Subunternehmer beauftragen.

Steuern für Einzelunternehmen
EPUs unterliegen wie natürliche Personen dem Einkommensteuertarif:

Jahreseinkommen bis 13.308 € ……………………. 0 %
13.308–21.617 € ……………………………………….. 20 %
21.617–35.836 € ……………………………………….. 30 %
35.836–69.166 € ……………………………………….. 40 %
69.166–103.072 € …………………………………….. 48 %
103.072–1.000.000 € ……………………………….. 50 %
über 1.000.000 € …………………………………….. 55 %

Dazu kommt die Umsatzsteuer (Normalsatz 20 %, ermäßigt 10 %/13 % für bestimmte Lieferungen und Leistungen).
Bis zu einem Jahresumsatz von 55.000 € (ab 2025) kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden: keine Verpflichtung zur Verrechnung von Umsatzsteuer, aber auch kein Vorsteuerabzug.

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