GRÜNDUNG EINER AKTIENGESELLSCHAFT (AG)

Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) in Österreich

Die AG ist eine selbständige juristische Person mit vollem Rechtsschutz. Ihr Grundkapital wird in eine festgelegte Anzahl von Aktien aufgeteilt. Aktionäre haften niemals persönlich für Unternehmensverbindlichkeiten, sondern nur mit ihrer Einlage. Das bietet maximale Sicherheit und Kontrolle für jeden Investor.

Eine Aktiengesellschaft (AG) ist eine eigenständige juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten, deren Grundkapital auf eine bestimmte Anzahl von Aktien aufgeteilt ist. Die Aktionäre haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die AG ist eine komfortable Rechtsform für mittelständische und große Unternehmen in Österreich.
In der AG kann ein oder können mehrere Gründer (juristische oder natürliche Personen) als Aktionäre durch ihre Einlagen Aktien erwerben. Die Namen der Aktionäre erscheinen nicht im öffentlichen Register, was eine anonyme Beteiligung ermöglicht.

Struktur der Aktiengesellschaft

Die Organisationsstruktur einer AG umfasst drei Organe:

  • Vorstand (Vorstand)
  • Aufsichtsrat (Aufsichtsrat)
  • Hauptversammlung (Hauptversammlung der Aktionäre)

Vorstand der Aktiengesellschaft

Der Vorstand ist das Leitungsorgan der AG und stellt die strategische wie operative Führung sicher. Er kann aus einer oder mehreren Personen bestehen und ist dem Aufsichtsrat rechenschaftspflichtig. Zu seinen Aufgaben gehören die Aufstellung des Jahresabschlusses, der Geschäftsbericht sowie die Einberufung der jährlichen Hauptversammlung. Eine personelle Überschneidung mit dem Aufsichtsrat ist ausgeschlossen

Aufsichtsrat der AG

Der Aufsichtsrat einer österreichischen AG wird durch die Hauptversammlung gewählt. Er darf nicht länger im Amt sein als bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach seiner Wahl beschließt. Der Aufsichtsrat bestellt und entlässt die Mitglieder des Vorstands, und leistet die Überwachung des Vorstands – operatives Geschäft führt er nicht. Gesetzlich vorgeschrieben ist dabei mindestens eine Zusammensetzung von drei Mitgliedern. Weitere Qualifizierungs- und Unabhängigkeitsanforderungen können sich aus Satzung oder Corporate-Governance-Regelwerk ergeben.

Hauptversammlung der AG

Die Hauptversammlung ist das zentrale Organ der Aktionärinnen und Aktionäre einer Aktiengesellschaft. Sie findet mindestens einmal jährlich statt und wird in der Regel vom Vorstand einberufen (nicht vom Aufsichtsrat, außer in besonderen gesetzlich geregelten Fällen).

Die Hauptversammlung entscheidet über grundlegende Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere:

  • Feststellung des Jahresabschlusses (sofern nicht der Aufsichtsrat diesen feststellt)
  • Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns (z. B. Dividenden)
  • Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat
  • Wahl und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder
  • Satzungsänderungen
  • Kapitalmaßnahmen (Erhöhung, Herabsetzung)
  • Umwandlungen, Verschmelzungen, Spaltungen und Liquidation
  • Zustimmung zu bestimmten außergewöhnlichen Maßnahmen, sofern dies gesetzlich oder in der Satzung vorgesehen ist

Für eine wirksame Hauptversammlung ist die notarielle Protokollierung gesetzlich vorgeschrieben.

Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern das Gesetz oder die Satzung keine qualifizierten Mehrheiten (z. B. für Satzungsänderungen oder Strukturmaßnahmen) vorsieht.

Grundkapital der AG

Das Grundkapital einer österreichischen AG beträgt mindestens 70.000 €. Es ist in Aktien zerlegt, die entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien ausgestaltet sein können (bei Nennbetragsaktien mindestens 1 € Nennbetrag). Die Aktien werden von den Gründern übernommen, wodurch das Grundkapital aufgebracht wird. Die Gesellschaft entsteht mit der Eintragung im Firmenbuch, nachdem die erforderlichen Beiträge geleistet sind.

Registrierung der Satzung

Um mit der Geschäftstätigkeit zu starten, wird die Satzung von einem Notar beurkundet und dann beim Handelsgericht eingetragen.
Die Anmeldung unterschreiben der Vorstandsvorsitzende, alle Vorstandsmitglieder und sämtliche Aktionäre persönlich – eine Vertretung durch Dritte ist ausgeschlossen.
Die notariell beglaubigten Unterlagen werden an das Gericht zur Registrierung weitergeleitet.

Die Satzung muss enthalten:

  • Firma (Name) und Sitz der Gesellschaft
  • Unternehmensgegenstand
  • Höhe des Grundkapitals
  • Art und Anzahl der Aktien

Eine AG gilt erst mit Eintragung im Firmenbuch als gegründet und rechtsfähig.

Registrierung und Kosten

Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft in Österreich fallen Notariats- und Gerichtskosten für die Erstellung der Gründungsunterlagen und den Eintrag ins Firmenbuch an. Zusätzlich entstehen Kosten für die gesetzlich erforderliche Veröffentlichung des Firmenbucheintrags im Ediktportal. Eine Kapitalverkehrsteuer oder sonstige Prozent-Abgabe auf das eingebrachte Kapital gibt es nicht mehr. Die AG entsteht rechtlich erst mit der Eintragung ins Firmenbuch.

Ablauf der Gründung einer AG

  • Abstimmung des Gesellschaftskonzepts (Satzung, Unternehmensgegenstand, Name/Firma, Sitz, Zusammensetzung des Vorstands und Aufsichtsrats)
  • Eröffnung eines Bankkontos und Einzahlung des erforderlichen Grundkapitals (mindestens 70.000 €; erforderliche Mindesteinzahlung laut AktG)
  • Notarielle Errichtung der AG (Unterzeichnung der Satzung, Gründungsurkunde und aller Gründungsdokumente)
  • Einreichung der Unterlagen beim Firmenbuchgericht (Eintragung ins Firmenbuch, Vergabe der Firmenbuchnummer)
  • Rechtliche Entstehung der AG Die Aktiengesellschaft gilt als gegründet erst mit der Eintragung ins Firmenbuch.

Besteuerung einer AG in Österreich

  • Körperschaftsteuer:
    Der Gewinn einer Aktiengesellschaft (AG) unterliegt dem Körperschaftsteuersatz von 23 %.
  • Kapitalertragsteuer (KESt):
    Kapitalerträge, insbesondere Dividenden an natürliche Personen, werden mit 27,5 % besteuert.
  • Mindestkörperschaftsteuer: Für eine AG ist jährlich eine Mindeststeuer von insgesamt 3.500 € zu entrichten
    (= 7 % des gesetzlichen Mindestgrundkapitals von 70.000 €).
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