
Eine Privatstiftung ist eine unabhängige juristische Person, die von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen für einen bestimmten Zweck mit bestimmten Begünstigten gegründet wird. Sie kann für jeden rechtmäßigen privaten oder öffentlichen Zweck gegründet werden, darf jedoch keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, außer für bestimmte Nebenzwecke.
Eine Privatstiftung ist eine eigenständige juristische Person, die von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen für einen bestimmten Zweck errichtet wird und Begünstigte hat. Sie kann für jeden zulässigen privaten oder gesellschaftlichen Zweck gegründet werden. Gewerbliche Tätigkeiten (außer Nebentätigkeiten), Führung und persönliche Haftung für Partnerschaften sind ausgeschlossen. Die Stiftung bietet klare Strukturen für die Verwaltung und Sicherung von Vermögen.
Der Eigentümer oder Stifter überträgt Vermögenswerte an einen Treuhänder. Der Treuhänder sorgt dafür, dass die Verwaltung des Vermögens folgenden Zielen dient:

Die Stiftungserklärung (Stiftungserklärung) enthält die grundlegenden Regelungen für die Stiftung. Auf dieser Grundlage erfolgt die Eintragung ins Firmenbuch. Der Stifter kann anonym bleiben. Zusätzliche Bestimmungen können in privaten Stiftungsanweisungen enthalten sein, die nicht offengelegt oder eingetragen werden müssen.
Die Struktur der Stiftung umfasst:
Vorstandsmitglieder dürfen keine Begünstigten oder deren enge Verwandte sein. Der Stifter hat das Recht, den Vorstand auszutauschen und die Satzung zu ändern. Jährlich muss ein geprüfter Jahresabschluss vorgelegt werden.
Das Mindestvermögen beträgt 70.000 Euro.
Phasen der Stiftungsgründung:

Auf die unentgeltliche Übertragung von Vermögen an eine Privatstiftung fällt eine Stiftungseingangssteuer von 2,5 % an. Beim Erwerb von Immobilien beträgt die Grunderwerbsteuer in der Regel 3,5 % der Bemessungsgrundlage; zusätzlich fällt eine Eintragungsgebühr in Höhe von 1,1 % des Verkehrswertes an.
Eintragungsgebühr belastet. Gewinne der Stiftung unterliegen der Körperschaftsteuer von 23%, Ausschüttungen an Begünstigte der Kapitalertragsteuer von 27,5%.
In Österreich unterliegt die unentgeltliche Übertragung von Vermögen auf eine Privatstiftung der Stiftungseingangssteuer in Höhe von 2,5 % des Verkehrswertes; ab dem 1. Jänner 2026 wird dieser Steuersatz auf 3,5 % erhöht. Bei der Übertragung von Immobilien kommt ein besonderes Stiftungseingangssteueräquivalent zur Anwendung, das ab 2026 ebenfalls von 2,5 % auf 3,5 % angehoben wird; damit kann die Steuerbelastung bei der Übertragung von Immobilien in eine Stiftung insgesamt bis zu rund 7 % betragen.
Ab 2026 erhöht sich auch die laufende Steuerbelastung: Die sogenannte Zwischensteuer, die auf bestimmte laufende Einkünfte der Privatstiftung erhoben wird, steigt von 23 % auf 27,5 %.
Ausschüttungen an die Begünstigten der Stiftung unterliegen weiterhin der Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5 %.
Insgesamt steigt die steuerliche Belastung bei der Errichtung oder Dotierung einer Privatstiftung ab 2026 deutlich an, was bei der Vermögens- und Nachfolgeplanung unbedingt zu berücksichtigen ist.
Steuerbefreit sind:
Die Stiftung wird aufgelöst, wenn:
