GRÜNDUNG EINER PRIVATSTIFTUNG (PRIVATSTIFTUNG)

Gründung einer Privatstiftung in Österreich mit AES Consulting

Eine Privatstiftung ist eine unabhängige juristische Person, die von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen für einen bestimmten Zweck mit bestimmten Begünstigten gegründet wird. Sie kann für jeden rechtmäßigen privaten oder öffentlichen Zweck gegründet werden, darf jedoch keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, außer für bestimmte Nebenzwecke.

Eine Privatstiftung ist eine eigenständige juristische Person, die von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen für einen bestimmten Zweck errichtet wird und Begünstigte hat. Sie kann für jeden zulässigen privaten oder gesellschaftlichen Zweck gegründet werden. Gewerbliche Tätigkeiten (außer Nebentätigkeiten), Führung und persönliche Haftung für Partnerschaften sind ausgeschlossen. Die Stiftung bietet klare Strukturen für die Verwaltung und Sicherung von Vermögen.

Der Eigentümer oder Stifter überträgt Vermögenswerte an einen Treuhänder. Der Treuhänder sorgt dafür, dass die Verwaltung des Vermögens folgenden Zielen dient:

  • Übertragung von Vermögen durch Erbschaft;
  • Erhalt und Schutz von Vermögen;
  • Absicherung der Familie und des persönlichen Umfelds;
  • Unterstützung wohltätiger Zwecke;
  • Förderung von kulturellen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Projekten.

Satzung

Die Stiftungserklärung (Stiftungserklärung) enthält die grundlegenden Regelungen für die Stiftung. Auf dieser Grundlage erfolgt die Eintragung ins Firmenbuch. Der Stifter kann anonym bleiben. Zusätzliche Bestimmungen können in privaten Stiftungsanweisungen enthalten sein, die nicht offengelegt oder eingetragen werden müssen.

Verwaltung und Audit

Die Struktur der Stiftung umfasst:

  • den Vorstand (meist vom Stifter bestimmt, drei Personen, davon zwei mit Wohnsitz in Österreich/EU);
  • den Rechnungsprüfer (vom Gericht bestellt);
  • den Aufsichtsrat (nur bei mehr als 300 Mitarbeitern oder Konzernstruktur).

Vorstandsmitglieder dürfen keine Begünstigten oder deren enge Verwandte sein. Der Stifter hat das Recht, den Vorstand auszutauschen und die Satzung zu ändern. Jährlich muss ein geprüfter Jahresabschluss vorgelegt werden.

Stiftungsvermögen

Das Mindestvermögen beträgt 70.000 Euro.

Phasen der Stiftungsgründung:

  • Erstellung der Satzung;
  • Festlegung von Name, Adresse, Vorstand, Kapitalhöhe, Zweck;
  • Notarielle Beglaubigung der Dokumente;
  • Eintragung ins Firmenbuch;
  • Einbringung des Kapitals;
  • Bestellung des Vorstands.

Besteuerung

Auf die unentgeltliche Übertragung von Vermögen an eine Privatstiftung fällt eine Stiftungseingangssteuer von 2,5 % an. Beim Erwerb von Immobilien beträgt die Grunderwerbsteuer in der Regel 3,5 % der Bemessungsgrundlage; zusätzlich fällt eine Eintragungsgebühr in Höhe von 1,1 % des Verkehrswertes an.

Eintragungsgebühr belastet. Gewinne der Stiftung unterliegen der Körperschaftsteuer von 23%, Ausschüttungen an Begünstigte der Kapitalertragsteuer von 27,5%.

In Österreich unterliegt die unentgeltliche Übertragung von Vermögen auf eine Privatstiftung der Stiftungseingangssteuer in Höhe von 2,5 % des Verkehrswertes; ab dem 1. Jänner 2026 wird dieser Steuersatz auf 3,5 % erhöht. Bei der Übertragung von Immobilien kommt ein besonderes Stiftungseingangssteueräquivalent zur Anwendung, das ab 2026 ebenfalls von 2,5 % auf 3,5 % angehoben wird; damit kann die Steuerbelastung bei der Übertragung von Immobilien in eine Stiftung insgesamt bis zu rund 7 % betragen.

Ab 2026 erhöht sich auch die laufende Steuerbelastung: Die sogenannte Zwischensteuer, die auf bestimmte laufende Einkünfte der Privatstiftung erhoben wird, steigt von 23 % auf 27,5 %.

Ausschüttungen an die Begünstigten der Stiftung unterliegen weiterhin der Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5 %.

Insgesamt steigt die steuerliche Belastung bei der Errichtung oder Dotierung einer Privatstiftung ab 2026 deutlich an, was bei der Vermögens- und Nachfolgeplanung unbedingt zu berücksichtigen ist.

Steuerbefreit sind:

  • Zuwendungen an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtungen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Bestimmte testamentarische Zuwendungen, insbesondere wenn sie unter die steuerlichen Begünstigungsregeln für Privatstiftungen oder gemeinnützige Einrichtungen fallen.
  • Beteiligungserträge (Dividenden) aus in- und ausländischen Kapitalgesellschaften, sofern die jeweiligen Voraussetzungen für steuerfreie Beteiligungserträge bzw. Doppelbesteuerungsabkommen erfüllt sind.
  • Bestimmte Übertragungen oder Veräußerungen von Immobilien, wenn die jeweiligen Befreiungs- bzw. Begünstigungstatbestände des Grunderwerbsteuer- oder Einkommensteuergesetzes anwendbar sind.
  • Ausschüttungen, die als Rückzahlung von eingebrachtem Kapital gelten, also nicht als steuerpflichtige Kapitalerträge eingestuft werden.

Auflösung der Stiftung

Die Stiftung wird aufgelöst, wenn:

  • die in der Satzung festgelegte Frist endet;
  • ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde;
  • ein Gericht mangels Vermögens die Fortführung beendet;
  • ein einstimmiger Vorstandsbeschluss vorliegt;
  • ein Gericht oder eine andere Stelle dies entscheidet.
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